
Am Nachmittag des 15. April 2025 ging im Koordinationszentrum für Notfälle und Sicherheit der kanarischen Regierung (Centro Coordinador de Emergencias y Seguridad/ CECOES/ Telefon 112) eine Meldung über einen schweren Fall häuslicher Gewalt auf Fuerteventura ein. Eine Frau soll in ihrer Wohnung in der Wohnsiedlung „Los Rosales“ in der Hauptstadt Puerto del Rosario von ihrem Lebenspartner angegriffen worden sein.
Die Notrufzentrale leitete den Notruf an die Gemeindepolizei von Puerto del Rosario weiter, die sofort Beamte zum Tatort schickte.
Als Einsatzkräfte der Gemeindepolizei am Ort des Geschehens eintrafen, fanden sie eine 38-jährige Frau mit mehreren blutenden Schnittverletzungen vor. Während die Polizeibeamten erste Hilfe leisteten, forderten sie umgehend sie Unterstützung des Rettungsdienst des Kanarischen Notfalldienstes (SUC) an.
Die Frau wurde medizinisch versorgt und anschließend ins nahegelegene Allgemeine Krankenhaus von Fuerteventura gebracht, wo sie wegen der durch eine Stichwaffe verursachten Verletzungen stationär aufgenommen wurde.
Der mutmaßliche Täter, ein 41-jähriger Mann, wurde noch in der gemeinsamen Wohnung festgenommen. Er steht im Verdacht, die Angriffe mit einem Messer verübt zu haben.
Die mutmaßliche Tatwaffe konnte am Tatort sichergestellt werden.
Der Mann wurde dem zuständigen Bereitschaftsgericht in Puerto del Rosario überstellt. Ihm wird ein mutmaßliches Gewaltverbrechen im familiären Kontext zur Last gelegt.
Straferschwerende Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung im spanischen Strafrecht
Damit eine Körperverletzung überhaupt eine Haftstrafe von 3 Monaten bis 3 Jahren [oder eine Geldstrafe von 6 bis 12 Monaten] nach sich ziehen kann, muss nach Artikel 147 des spanischen Strafgesetzbuchs die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Verletzung nach einer ersten ärztlichen Versorgung auch noch mindestens eine weitere ärztliche Behandlung oder einen chirurgischen Eingriff objektiv erfordert.
Für eine Körperverletzung, die keine solche ärztliche Behandlung erfordert, sieht das Gesetz lediglich eine Geldstrafe von 1 bis 3 Monaten vor (1 Monat = 30 Tagessätze). Dies gilt z.B. für ein „blaues Auge“ oder eine leichte Schürfwunde.
Für einen Schlag oder eine sonstige Misshandlung, die keine Verletzung hinterlässt, wie z.B. eine klassische „Ohrfeige“, sieht das Gesetz eine Geldstrafe von 1 bis 2 Monaten vor.
Wenn eine Körperverletzung, die eine medizinische Behandlung erfordert, mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand, wie z.B. einem Messer, begangen wird, steigt das Strafmaß nach Artikel 148,1 cp auf 2 bis 5 Jahre Gefängnis.
Auch wenn ein Mann eine Frau angreift, die mit ihm als Ehefrau, Lebensgefährtin oder durch eine analoge Beziehung verbunden ist, greift das erhöhte Strafmaß von 2 bis 5 Jahren Gefängnis gemäß Artikel 148,4.
Noch höher können Gefängnisstrafen ausfallen, wenn die Körperverletzung bleibende Schäden wie den Verlust von Organen, Sinnen oder Gliedmaßen zur Folge hat. In solchen Fällen kann das Strafmaß bis zu 12 Jahren betragen.
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