
Beamte der Nationalpolizei haben in Zusammenarbeit mit Inspektoren für Arbeit und Sozialversicherung eine Razzia in einer Wäscherei im Industriegebiet Costa de Antigua in der Nähe des Flughafens von Fuerteventura durchgeführt. Ziel des Einsatzes war die Überprüfung und Bekämpfung möglicher Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte sowie Sozialbetrug.
Der Einsatz fand am 17. Februar 2025 statt und wurde mit Unterstützung des Instituts für Arbeit und soziale Sicherheit (ITSS) durchgeführt. Dabei wurden fünf Arbeiter identifiziert, die sich alle nachweislich in einer irregulären Situation in Spanien aufhielten.
Nach der Razzia und der Überprüfung der aufenthaltsrechtlichen Situation der identifizierten Arbeitnehmer wurde der Geschäftsführer des Unternehmens festgenommen.
Dem 44-jährigen Mann südamerikanischer Herkunft, der bislang nicht polizeilich aktenkundig war, wird beschuldigt, eine Straftat gegen die Arbeitnehmerrechte begangen zu haben.
Ihm wird zur Last gelegt, ausländische Arbeitskräfte ohne gültige Arbeitserlaubnis in Spanien beschäftigt zu haben, womit er sowohl arbeits- als auch einwanderungsrechtliche Vorschriften missachtete.
Zusätzlich wurde durch das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ein Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet.
Wegen der festgestellten Verstöße bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ohne Arbeitserlaubnis droht der Firma ein Bußgeld in Höhe von 50.029 Euro.
Illegale Beschäftigung: Ordungswidrigkeit oder Straftat?
Wer als Arbeitgeber eine Person ohne Vertrag, ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung oder eine ausländische Person ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt, begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld und einer Nachzahlung der nicht abgeführten Sozialabgaben rechnen.
Da der Geschäftsführer der Wäscherei im oben geschilderten Fall jedoch festgenommen wurde, muss der Fall nach Ansicht der Polizeibeamten Tatbestandsmerkmale einer Straftat gegen die in den Artikel 311 bis 318 des spanischen Strafgesetzbuches geregelten Straftaten gegen Arbeitnehmerrechte vorliegen.
Eine Strafbarkeit könnte z.B. dann vorliegen, wenn den Arbeitnehmern unter Ausnutzung einer Notlage oder durch Täuschung Arbeitsbedingungen auferlegt werden, die ihre Arbeitnehmerrechte beschränken.
Die Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer ohne Sozialversicherung oder ohne Aufenthaltserlaubnis ist dann eine Straftat, wenn bestimmte Schwellenwerte in Abhängigkeit der Gesamtzahl der Beschäftigten überschritten werden. Wenn ein Betrieb z.B. zwischen 6 und 10 Personen beschäftigt, müssten 100% dieser Personen ohne Sozialversicherung oder Arbeitsgenehmigung sein, damit eine Strafbarkeit vorliegt. Ansonsten ist es nur eine Ordnungswidrigkeit.
Wenn ein Betrieb zwischen 11 und 100 Personen beschäftigt, müssten 50% davon illegal beschäftigt sein, damit eine Straftat vorliegt.
Strafbar wäre es auch, wenn ein Arbeitgeber zum wiederholten Mal illegale Arbeitnehmer beschäftigt. Die war im oben beschriebenen Fall jedoch nicht gegeben.
Ebenfalls strafbar ist die Beschäftigung einer minderjährigen Person ohne Arbeitserlaubnis.
Ein Arbeitgeber kann sich auch dann strafbar machen, wenn er seine Mitarbeiter durch Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften oder das Nicht-zur-Verfügung-Stellen von vorgeschriebener Schutzausrüstung erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit aussetzt.
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