Strafverfahren gegen Blas Acosta und Rafael Perdomo um Baugenehmigung in La Pared eingestellt

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Der Oberste Gerichtshof Spaniens (Tribunal Supremo) hat das Strafverfahren gegen den ehemaligen Bürgermeister von Pájara, Rafael Perdomo, und den ehemaligen Gemeinderat für Stadtplanung und heutigen Vizepräsidenten der Inselregierung von Fuerteventura (Cabildo), Blas Acosta, im sogenannten Fall „La Pared“ eingestellt.

Die Kassationsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Provinzgerichts wurde abgewiesen. Dieses hatte bereits das Urteil der ersten Instanz korrigiert und entschieden, dass keine Grundlage für eine Hauptverhandlung bestand.

Im Verfahren waren die Mitglieder des Gemeinderats von Pájara aus dem Jahr 2010 als Beschuldigte aufgeführt, darunter der damalige Bürgermeister Rafael Perdomo, der Gemeinderat für Stadtplanung Blas Acosta sowie die damaligen Gemeinderäte Rosa Bella Cabrera, Jesús Manuel Umpiérrez, Ramón Cabrera und Antonio Jiménez.

Gegenstand des Verfahrens war die Erteilung einer Bewohnbarkeitsbescheinigung für ein Haus in La Pared. Die Staatsanwaltschaft warf den Beschuldigten vor, die Genehmigung ohne positive technische und juristische Gutachten sowie ohne ausreichende Abwasserentsorgung erteilt zu haben.

Die Anklagebehörde sah darin eine mutmaßliche Amtsverfehlung und forderte für die Beschuldigten eine dreijährige Haftstrafe sowie eine Sperre für öffentliche Ämter für die Dauer von 9 Jahren.

Das Untersuchungsgericht von Puerto del Rosario ordnete im September 2021 die Eröffnung der Hauptverhandlung an. Doch das Provinzgericht stellte das Verfahren wenig später ein, da es keine „ungerechtfertigte oder willkürliche Verwaltungsentscheidung“ erkennen konnte, die strafrechtlich relevant wäre.

Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin eine Beschwerde beim Obersten Gerichtshof ein, nachdem das Provinzgericht eine Kassationsmöglichkeit abgelehnt hatte. 2022 entschied das Oberste Gericht zunächst, dass eine Überprüfung durchgeführt werden könne. In einem Ende Januar 2025 ergangenen Beschluss wurde jedoch der Archivierung des Falls zugestimmt.

Der Oberste Gerichtshof folgt in seiner Begründung der Argumentation des Provinzgerichts und kommt zu dem Ergebnis, dass die Gemeinderatsmitglieder die Lizenz erteilt haben, ohne sich der möglichen Ungerechtigkeit der Entscheidung bewusst gewesen zu sein. „Diese Ungerechtigkeit“, so das Gericht, „muss über eine bloße Rechtswidrigkeit hinausgehen.“
Zu den von der Staatsanwaltschaft angeführten „offenen Mängeln“ in La Pared, insbesondere der fehlenden Abwasserentsorgung, erklärte das Gericht, dass diese „provisorisch gelöst“ gewesen seien, da ein Zertifikat des Gemeindearchitekten die Existenz eines vorläufigen Systems bestätigt habe.

Uneindeutige Gutachten

Das Gericht verwies zudem auf die Unterschiede zwischen zwei Gutachten des Gemeindearchitekten von Pájara. Während der erste Bericht die Genehmigung eindeutig als unzulässig einstufte, wurde im späteren Bericht eingeräumt, dass zwar noch „einige Bauarbeiten ausstehen“ und das ursprünglich vorgesehene Abwassersystem fehle, es aber dennoch „eine Erwägung wert sei“, ob die Genehmigung erteilt werden könne.

Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass diese Überlegung im ersten Bericht nicht enthalten war und dass dies keine bloße „Floskel“ sei.

Keine offenkundige Rechtswidrigkeit

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es „plausible Lösungen für die Abwasserproblematik“ gegeben habe und verschiedene verwaltungsrechtliche Urteile darauf hindeuteten, dass die Urbanisation La Pared faktisch bereits von der Gemeinde angenommen worden sei. Diese Faktoren stärkten die Position der Gemeinderäte.

Der Oberste Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass den Beschuldigten keine bewusste Ungerechtigkeit vorgeworfen werden könne. „Die Erteilung einer Baugenehmigung durch Personen, denen aufgrund der vorliegenden Indizien keine bewusste Missachtung des Bauordnungsrechts nachgewiesen werden kann, stellt keine Straftat dar.“

Die Entscheidung hebt hervor, dass das Vorgehen der Gemeindeverwaltung „möglicherweise unregelmäßig, aber nicht grob rechtswidrig oder aus eigennützigen Interessen erfolgt“ sei. Das Gericht bezieht sich dabei auf die bestehende Rechtsprechung zur Amtsverfehlung: „Damit eine Handlung strafbar ist, muss sie mehr als nur eine verwaltungsrechtliche Rechtswidrigkeit darstellen und eine strafrechtlich relevante Handlung beinhalten.“

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren nun endgültig abgeschlossen.

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