Die Guardia Civil von Fuerteventura hat am 21. Januar 2025 einen Polizeieinsatz in Corralejo (Gemeinde La Oliva im Norden von Fuerteventura) durchgeführt, bei der ein 29-jähriger Mann festgenommen wurde. Diesem werden mindestens drei Einbrüche in geparkte Fahrzeuge in der Umgebung der Grandes Playas de Corralejo zur Last gelegt.
Die Polizeiaktion wurde eingeleitet, als mehrere Bürger meldeten, dass die Insassen eines weißen Fahrzeugs Autoscheiben einschlugen. In Zusammenarbeit mit der Gemeindepolizei (Policía Local) von La Oliva wurde umgehend eine Fahndung eingeleitet.
Das verdächtige Fahrzeug wurde im Stadtgebiet von Corralejo entdeckt. Im Inneren fanden die Beamten gestohlene Gegenstände aus den aufgebrochenen Fahrzeugen. Der Fahrer, der einige der entwendeten Objekte bei sich trug, wurde an Ort und Stelle festgenommen.
Im Zuge nun folgenden weiteren Ermittlungen konnten neun weitere ähnliche Einbrüche in geparkte Fahrzeuge aufgeklärt und dem Tatverdächtigen zugeordnet werden. Diese Autoeinbrüche fanden bereits seit Dezember des Vorjahres statt.
Am 18. Januar 2025 konnten die Ermittler in Puerto del Rosario ein weiteres Fahrzeug sicherstellen, das mutmaßlich für diese Straftaten genutzt wurde. Es wurde verlassen vorgefunden und enthielt Diebesgut aus verschiedenen Einbrüchen.
Derzeit arbeitet die Guardia Civil in Corralejo daran, die gestohlenen Gegenstände an ihre rechtmäßigen Besitzer zurückzugeben.
Diese Polizeimaßnahme trug nicht nur zur Festnahme des mutmaßlichen Täters bei, sondern auch zur Aufklärung mehrerer weiterer Delikte, wodurch die Sicherheit in der touristischen Region der Grandes Playas de Corralejo gestärkt wurde.
Der Festgenommene wurde zusammen mit den Ermittlungsakten dem zuständigen Gericht in Puerto del Rosario vorgeführt.
Das spanische Strafrecht sieht für einfachen Einbruchdiebstahl eine Haftstrafe von 1 bis 3 Jahren vor. Kommen straferschwerende Merkmale hinzu, z.B. wenn der Täter wegen einer gleichartigen Tat vorbestraft ist, liegt das Strafmaß zwischen 2 und 5 Jahren. Letzteres setzt jedoch voraus, dass der Täter bei Begehung der neuen Tat bereits rechtskräftig wegen der älteren, gleichartigen Tat verurteilt ist die Frist zur Verjährung der Vorstrafe noch nicht abgelaufen ist.
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