Nationalpolizei stellt 62-Jährigen auf Fuerteventura mit 60kg Haschisch im Auto

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Die Nationalpolizei hat am 06. September 2024 auf Fuerteventura einen 62-jährigen Mann wegen des Verdachts auf Drogenhandel festgenommen. Der Mann war der Polizei bereits wegen zahlreicher Eigentums- und Drogendelikte bekannt.

Der Verdächtige war den Beamten der Nationalpolizei der Wache von Puerto del Rosario während ihres Streifendienstes aufgefallen, weil er, in einem Auto sitzend, offenbar starke Anzeichen von Nervosität aufwies, als er die Anwesenheit der Polizisten bemerkte.

Noch bevor die Beamten die Identifizierung des Mannes abschließen konnten, starte dieser den Motor und machte sich aus dem Staub. Es gelang den Beamten nicht, den Mann einzuholen und aufzuhalten.

Die Beamten leiteten sofort Ermittlungen zur Identifizierung des Flüchtigen und die Fahndung nach dem Fahrzeug ein. Das Auto konnte daraufhin im Hafen von Corralejo im Norden von Fuerteventura lokalisiert werden, sodass die Polizei den Einsatz zur Festnahme des Mannes einleitete. Der Tatverdächtige leistete bei seiner Festnahme heftigen Widerstand.

Bei der Leibesvisitation fanden die Beamten drei Päckchen mit Haschisch. Im Auto fanden die Beamten weitere 599 rechteckige Päckchen mit einem Popeye-Logo, die ebenfalls Haschisch mit einem Gesamtgewicht von 59,90kg enthielten. Außerdem hatte der Tatverdächtige 675 Euro Bargeld bei sich.

Die Beamten erklärten dem Tatverdächtigen daraufhin die Festnahme wegen Drogenhandels. Nach seiner Vernehmung wurde der Mann dem Ermittlungsgericht vorgestellt, dass die Unterbringung in Untersuchungshaft anordnete.

Für den Handel mit „weichen“ Drogen, zu denen die Rechtsprechung u.a. Cannabis zählt, sieht das spanische Strafgesetzbuch eine Haftstrafe von 1 bis drei Jahren und eine Geldstrafe des einfachen bis doppelten Wertes der Drogen vor.

Die Menge, bis zu der der Besitz von Haschisch noch als „Eigenbedarf“ durchgeht, wird von der Rechtsprechung in Spanien allgemein bei 25 Gramm festgesetzt. Für Marihuana liegt die Eigenbedarfsgrenze bei 100 Gramm, immer unter der Voraussetzung, dass nicht damit gehandelt wird.

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