Spaniens Regierung besteht auf Zuständigkeit für Abriss des Hotel RIU Oliva Beach auf Fuerteventura

Hotel-RIU-Oliva-Beach-Abriss

Das Kompetenzgerangel zwischen der kanarischen und der spanischen Regierung über die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die Konzession des Hotels RIU Oliva Beach bei Corralejo im Norden von Fuerteventura geht weiter. Nachdem die kanarische Regierung mit ihrem Antrag auf eine Erklärung der Unzuständigkeit des spanischen Umweltministeriums gescheitert ist, wird sich vermutlich bald das Verfassungsgericht mit dieser Frage beschäftigen müssen.

Selbst die hochdekorierten Juristen der Beratungsorgane der Regierungen, auf der einen Seite der spanische Staatsrat (consejo del estado) und auf der anderen Seite der kanarische Konsultativrat (consejo consultivo de Canarias), sind in ihren Gutachten zu konträren Ergebnissen gekommen.

Der Staatsrat stütze in seinem Gutachten vom 22.02.2024 die Entscheidung des spanischen Ministeriums, den Widerruf der Konzession und damit den Abriss des Hotels Riu Oliva Beach anzuordnen.

Der kanarische Konsultativrat kam dagegen zu dem Ergebnis, dass die das spanische Umweltministerium nach dem Übergang der Kompetenzen für Küstenangelegenheiten an die Autonome Region der Kanarischen Inseln gar nicht mehr zuständig war und daher weder die Konzession widerrufen noch den Abriss anordnen konnte.

Die spanische Regierung hat jetzt erneut ihre Position bekräftigt, dass die Zuständigkeiten für Küstenangelegenheiten im Zusammenhang mit der dem Hotel Oliva Beach in Fuerteventura gewährten Konzession nach wie vor beim Staat liegen und nicht bei der autonomen Gemeinschaft, wie von der kanarischen Regierung gefordert.

Am 30.04.2024 hat der Ministerrat die von der kanarischen Regierung beantragte Unzuständigkeitserklärung für den Beschlusses des Ministeriums für den Ökologischen Übergang und die Demografische Herausforderung vom 27. Februar 2024 abgelehnt. Dieser Beschluss stellte den Ablauf der Konzession fest, die am 8. Juli 2003 durch eine ministerielle Anordnung an die Gesellschaft Geafond Nummer Eins Lanzarote vergeben worden war.

In seinen Begründung legt die Regierung dar, dass der Staat gesetzlich befugt ist, „von Natur aus“ öffentliche Güter zu regulieren, die gemäß Artikel 132.2 der spanischen Verfassung (CE) ohnehin Teil des staatlichen öffentlichen Eigentums sind, einschließlich der Küstenbereiche und deren Verwaltung durch Verwaltungskonzessionen.

Die Zuständigkeiten des Staates in dieser Angelegenheit sind in Artikel 149 der CE verankert, so die Regierung.

Darüber hinaus betont die Regierung, dass die Verwaltung des öffentlichen Eigentums auch in den Kompetenzbereich der Autonomen Gemeinschaften fällt, in den Grenzen, die durch ihre jeweiligen Autonomiestatuten festgelegt sind, und gemäß der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung in dieser Angelegenheit, in diesem Fall gemäß Artikel 157 des Autonomiestatuts der Kanaren.

Der Antrag der kanarischen Regierung zielt darauf ab, die Behauptung zu bekräftigen, dass die autonome Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit in Fragen der Küstenordnung hat, was nach deren Auffassung die Verwaltung der Nutzungsrechte des öffentlichen maritim-terrestrischen Eigentums umfasst, einschließlich aller Konzessionen für diesen Raum ohne Unterscheidung, erinnert der Ministerrat.

Der Minsterrat weist jedoch darauf hin, dass es gerade auf „die Frage nach der Unterscheidung zwischen zwei Arten von Konzessionen ankommt: nämlich auf der einen Seite die, die in Artikel 64 des Küstengesetzes vorgesehen sind, und auf der anderen Seite die, die in der ersten Übergangsbestimmung desselben Gesetzes geregelt sind“.

Die ersteren sind die gewöhnlichen oder „normalen“ Konzessionen, die nach dem Inkrafttreten und auf Grundlage der allgemeinen Bestimmungen des Küstengesetzes erteilt werden, während die letzteren einen Ausnahmecharakter haben und als „kompensatorisch“ bezeichnet werden, da sie genau darauf abzielen, den Übergang von privatem zu öffentlichem Eigentum zu kompensieren [und für die Bauten Anwendung finden, die bereits vor dem Inkrafttreten des Küstengesetzes existierten.

Die autonome Gemeinschaft ist der Auffassung – und fordert daher vom Staat -, dass diese „kompensatorischen“ Konzessionen in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und der Staat daher nicht befugt ist, deren Ablauf zu erklären, da dies bereits eine autonome und nicht staatliche Befugnis sei, argumentiert die Regierung.

Dies bedeutet, dass „die Regierung der autonomen Gemeinschaft der Kanaren die Unterscheidung leugnet und behauptet, dass Vorbehalt von Kompetenzen zugunsten des Staates im eigenen Königlichen Dekret über die Übertragungen vorgesehen sein muss“.

„Aber dieses Argument steht im Widerspruch zu dem zuvor vorgebrachten Antrag: Wenn behauptet wird, dass die Zuständigkeiten in den Autonomiestatuten und nicht in den Königlichen Dekreten über die Übertragungen zugewiesen werden, ist es unverständlich, dass im nächsten Absatz verteidigt wird, dass diese den Wert haben, Kompetenzen dem Staat zuzuweisen und vorzubehalten“.

Die Königlichen Dekrete über die Übertragungen haben einen erheblichen Interpretationsspielraum, wie das Verfassungsgericht bereits festgestellt hat, betonte der Ministerrat.

Die spanische Regierung argumentiert, dass genau aus diesem Grund der genaue Wortlaut beachtet werden muss: Im vorliegenden Fall – wie auch bei den königlichen Dekreten über die Übertragungen an die Gemeinschaften von Andalusien und Katalonien – wird der autonomen Einheit die „Verwaltung der staatlichen Konzessionen gemäß Artikel 64 des Küstengesetzes vom 28. Juli 1988, und nicht die kompensatorischen Konzessionen der ersten Übergangsbestimmung dieser Norm, übertragen“, stellt die Regierung klar.

Die kanarische Regierung hatte bereits angekündigt, im Falle der Ablehnung der Unzuständigkeit das Verfassungsgericht zur Klärung des Rechtsstreits anzurufen.

Konsequenzen für den Fortbestand des RIU Oliva Beach

An der eigentlichen Rechtssituation des RIU Oliva Beach ändert sich erst einmal nichts, denn schließlich geht es nur darum, wer im Verwaltungsverfahren entscheiden darf.

Die Tatsachen und die Gesetze, gegen die das RIU Oliva Beach mutmaßlich verstoßen hat, ändern sich ja nicht, nur weil eine kanarische Küstenbehörde oder die spanische Küstenbehörde dagegen vorgehen muss. Auch eine kanarische Küstenbehörde dürfte die mutmaßlichen Gesetzesverstöße nicht einfach unter den Teppich kehren und die Augen verschließen, sondern müsste mit demselben Gesetzestext in der Hand vorgehen.

Handelt die Behörde nicht, müssten die (nicht) handelnden Beamten damit rechnen, wegen des Amtsmissbrauchs durch Unterlassung angeklagt zu werden.

Letztlich gewinnt das RIU Oliva Beach natürlich Zeit. Aber die lang ersehnte Renovierung wird wohl trotzdem nicht genehmigt werden können.

Und am Ende des Tages wird so oder so ein Gericht in letzter Instanz entscheiden müssen. Denn egal wie und von welcher Behörde der Verwaltungsweg abgeschlossen wird, folgt mit Sicherheit nach dem Verwaltungsweg noch ein sehr langer Rechtsweg.

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