Wichtige Informationen zur Reform des spanischen Verkehrsgesetzes

Am 09.Mai 2014 traten mit der Gesetzesreform der spanischen Regierung neue Straßenverkehrsgesetze in Kraft, die nicht nur für Einheimische wichtig sind, sondern auch für alle Urlauber, die in Spanien mit einem Mietwagen unterwegs sind. Hauptziel der Reform ist es, mit strengeren Vorschriften für mehr Sicherheit auf den Straßen zu sorgen, wobei besondere Rücksicht auf schwächere Verkehrsteilnehmer, wie beispielsweise Fahrradfahrer, genommen wird. Das Innenministerium in Madrid erhofft sich damit die Zahl der Unfalltoten im Straßenverkehr zu senken. Anders als im Punktesystem der Deutschen, werden Autofahrern in Spanien bei Verkehrsverstößen Punkte von ihrem Führerscheinkonto abgezogen. Normalerweise starten Führerscheinbesitzer in Spanien mit einem Kontingent von 12 Punkten, Fahranfänger hingegen erhalten nur 8 Punkte.

In den Neuerungen ist die Helmpflicht für Fahrradfahrer bis zu einem Alter von 16 Jahren vorgeschrieben und gilt auf allen Straßen sowohl im Stadtbereich, als auch außerhalb. Für Radfahrer ab 16 Jahren schreibt das Gesetz lediglich auf Landstraßen eine Helmpflicht vor. Um maximale Sicherheit zu garantieren, wird jedoch grundsätzlich zum Tragen eines Fahrradhelms geraten.

Außerdem ist ab sofort die Nutzung von Radarwarnsystemen verboten. Dazu zählen alle Geräte, die Radarfallen mittels Funkwellen lokalisieren können, etwa ein Smartphone mit passender App, die gezielt auf Verkehrskontrollen hinweist. Erlaubt bleiben hingegen Geräte, die lediglich über den Standort fest installierter Radarfallen informieren. Verstöße gegen diese Regelung fallen in die Kategorie der schweren Vergehen und werden mit einer Strafe von 200 Euro und Abzug von 3 Punkten bestraft. Die Nutzung von Radarstörsendern, die die Funktion von Radarfallen behindern oder gar ausschalten zieht sogar ein Bußgeld von 6.000 Euro und 6 Punkte Abzug nach sich.

Das überarbeitete Straßenverkehrsgesetz sieht besonders für das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss härtere Strafen vor. Eine Überschreitung des zulässigen Alkoholgrenzwertes, der allgemein 0,5 Promille und für Fahranhänger 0,3 Promille beträgt, wird mit 500 Euro und 4 – 6 Punkten bestraft. Die Geldstrafe bei Wiederholungstätern oder einer Überschreitung der vorgeschriebenen Promillegrenze um das Doppelte beträgt ab sofort 1000 Euro sowie 6 Punkte Abzug. Gleiches gilt für Fahrer, die unter Einfluss von Drogen stehen, es sei denn die nachgewiesenen Substanzen sind auf ärztlich verordnete Medikamente zurückzuführen oder dienen einem therapeutischen Zwecke. Neu ist außerdem, dass alle Verkehrsteilnehmer – auch Fußgänger – verpflichtet sind, sich einem Alkohol- oder Drogentest zu unterziehen, wenn sie in einen Unfall verwickelt sind oder in irgendeiner Weise gegen die Verkehrsordnung verstoßen haben.

Neu ist auch, dass die Polizei Fahrzeuge an der Weiterfahrt hindern kann, wenn Kinder in einem Fahrzeug mitfahren, das nicht vorschriftsgemäß mit entsprechenden Kindersitzen ausgestattet ist. Hierbei spielt nicht das Alter, sondern die Größe eine Rolle. Kinder mit einer Körpergröße unter 1,35 Meter dürfen keinesfalls auf dem Beifahrersitz mitgeführt werden, sondern müssen auf dem Rücksitz in einem altersgerechten Kindersitz angeschnallt werden.

Um die Sicherheit für Fahrradfahrer zu erhöhen, ist nun auch der Überholvorgang bei Radfahrern im Gesetz festgeschrieben. Das überholende Fahrzeug muss dabei einen minimalen Seitenabstand von 1,5 Metern einhalten und darf kein Überholmanöver vornehmen, wenn eine Gefahr für den Radfahrer besteht oder seine Weiterfahrt dadurch in irgendeiner Weise behindert wird.

Bei Unfällen durch Zusammenstöße mit Freiwild liegt die Verantwortung stets beim Fahrer, außer wenn der Unfall auf eine mangelhafte Abzäunung oder Beschilderung zurückzuführen ist.

Als Verstöße gelten ab dem 09.05.2014 u. A. auch Arbeiten auf öffentlichen Straßen ohne eine benötigte Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde, auf die Straße gestürzte Ladung aufgrund der Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht und Schäden an der Infrastruktur durch zu große und ungeeignete Fahrzeuge.

Zu beachten ist ebenfalls, dass Polizisten bei Verkehrskontrollen ab sofort die Erlaubnis haben einen soeben festgestellten Verstoß zu melden und somit eine Geldstrafe zu verhängen, ohne dabei das Fahrzeug anzuhalten und den Fahrer an Ort und Stelle persönlich zu informieren. Außerdem wurde die Frist für Einsprüche oder Zahlung der Geldstrafe nach Verstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz auf 20 Tage verlängert.

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